Das Wichtigste in Kürze
- Maximal 12 Monate: Der Abrechnungszeitraum darf nicht länger als 12 Monate sein.
- Länger = unwirksam: Ein Zeitraum über 12 Monate ist ein formeller Fehler — die gesamte Abrechnung ist unwirksam (BGH VIII ZR 115/04).
- Rumpfjahr erlaubt: Bei Mietbeginn oder Mietende darf der Zeitraum kürzer als 12 Monate sein.
- Abrechnungsfrist: Die Abrechnung muss innerhalb von 12 Monaten nach Ende des Zeitraums zugehen — sonst verfällt die Nachforderung.
- Kein Kündigungsrisiko — ein Widerspruch gegen die Nebenkostenabrechnung kann nicht zur Kündigung führen.
Was ist der Abrechnungszeitraum?
Der Zeitraum, für den Ihr Vermieter die Betriebskosten abrechnet — und was das Gesetz vorschreibt.
Der Abrechnungszeitraum ist der Zeitraum, für den Ihr Vermieter die angefallenen Betriebskosten zusammenfasst und auf die Mieter verteilt. Er steht in der Regel oben auf Ihrer Nebenkostenabrechnung — zum Beispiel „Abrechnungszeitraum: 01.01.2025 – 31.12.2025".
Gesetzliche Regeln
- Maximale Dauer: 12 Monate. Nach § 556 Abs. 3 Satz 1 BGB muss über die Vorauszahlungen „jährlich" abgerechnet werden. Der BGH hat klargestellt: Der Zeitraum muss exakt 12 Monate betragen (BGH VIII ZR 115/04).
- Start und Ende: Der Abrechnungszeitraum muss nicht dem Kalenderjahr entsprechen. Ein Zeitraum vom 01.07. bis 30.06. ist genauso zulässig wie 01.01. bis 31.12. — entscheidend ist, dass es exakt 12 Monate sind.
- Einheitlich für alle Mieter: In der Regel rechnet der Vermieter für alle Mietparteien im selben Zeitraum ab.
Wann ist der Abrechnungszeitraum falsch?
Drei typische Fehler — und was sie für Ihre Abrechnung bedeuten.
Zeitraum länger als 12 Monate
Umfasst die Abrechnung z.B. 14 oder 18 Monate, liegt ein formeller Fehler vor. Die Abrechnung ist insgesamt unwirksam. Sie müssen eine Nachforderung nicht bezahlen.
§ 556 Abs. 3 S. 1 BGB, BGH VIII ZR 115/04Rumpfjahr: Kürzer als 12 Monate
Ein kürzerer Zeitraum ist ausnahmsweise zulässig — nämlich bei Mietbeginn oder Mietende während des laufenden Abrechnungsjahres. Beispiel: Einzug am 01.04. ergibt ein Rumpfjahr vom 01.04. bis 31.12.
Rumpfjahr bei Mietbeginn/-ende zulässigAbrechnungsfrist überschritten
Die Abrechnung muss dem Mieter innerhalb von 12 Monaten nach Ende des Abrechnungszeitraums zugehen. Kommt sie später, verfällt die Nachforderung des Vermieters.
§ 556 Abs. 3 S. 2 BGBRechtsgrundlage: §§ und BGH-Urteile
Die wichtigsten Vorschriften zum Abrechnungszeitraum im Überblick.
§ 556 Abs. 3 Satz 1 BGB
Über die Vorauszahlungen für Betriebskosten ist jährlich abzurechnen. Das bedeutet: Der Abrechnungszeitraum darf maximal 12 Monate betragen.
§ 556 Abs. 3 Satz 2 BGB
Die Abrechnung muss dem Mieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums mitgeteilt werden. Danach verfällt die Nachforderung.
BGH VIII ZR 115/04
Der Bundesgerichtshof hat entschieden: Der Abrechnungszeitraum muss exakt 12 Monate betragen. Eine Abrechnung über einen längeren Zeitraum ist formell unwirksam.
Beispiele: Korrekt vs. Falsch
So erkennen Sie auf einen Blick, ob Ihr Abrechnungszeitraum stimmt.
Korrekt
- ✓ 01.01.2025 – 31.12.2025
Exakt 12 Monate (Kalenderjahr) - ✓ 01.07.2025 – 30.06.2026
Exakt 12 Monate (abweichendes Wirtschaftsjahr) - ✓ 01.04.2025 – 31.12.2025
Rumpfjahr bei Einzug am 01.04. — zulässig
Falsch
- ✗ 01.01.2025 – 30.06.2026
18 Monate — zu lang, formeller Fehler - ✗ 01.01.2024 – 31.03.2025
15 Monate — überschreitet 12-Monats-Grenze - ✗ 01.01.2025 – 31.01.2026
13 Monate — auch ein Monat zu viel reicht
So prüft die KI Ihren Abrechnungszeitraum
Nebenkosten GURU erkennt automatisch, ob der Zeitraum den gesetzlichen Vorgaben entspricht.
Zeitraum auslesen
Die KI liest das Start- und Enddatum des Abrechnungszeitraums aus Ihrem hochgeladenen Dokument.
Dauer berechnen
Exakt 12 Monate? Die KI berechnet die Differenz und prüft, ob der Zeitraum den gesetzlichen Vorgaben nach § 556 Abs. 3 BGB entspricht.
Frist prüfen
Liegt die Abrechnung noch innerhalb der 12-Monats-Frist nach Ende des Abrechnungszeitraums? Wenn nicht, verfällt die Nachforderung.
Ergebnis mit Rechtsgrundlage
Sie erhalten eine klare Einschätzung: Ist der Zeitraum korrekt, zu lang oder handelt es sich um ein zulässiges Rumpfjahr — mit Verweis auf §§ und BGH-Urteil.
Häufige Fragen zum Abrechnungszeitraum
Wie lang darf der Abrechnungszeitraum bei der Nebenkostenabrechnung sein?
Der Abrechnungszeitraum darf maximal 12 Monate betragen (§ 556 Abs. 3 Satz 1 BGB). Er muss exakt 12 Monate umfassen — ein längerer Zeitraum macht die Abrechnung formell unwirksam. Ein kürzerer Zeitraum (Rumpfjahr) ist nur bei Mietbeginn oder Mietende zulässig.
Was passiert, wenn der Abrechnungszeitraum länger als 12 Monate ist?
Ein Abrechnungszeitraum von mehr als 12 Monaten ist ein formeller Fehler. Die gesamte Abrechnung ist unwirksam (BGH VIII ZR 115/04). Sie müssen eine Nachforderung aus dieser Abrechnung nicht bezahlen. Der Vermieter muss eine neue, korrekte Abrechnung erstellen.
Wann ist ein kürzerer Abrechnungszeitraum (Rumpfjahr) erlaubt?
Ein Rumpfjahr — also ein Abrechnungszeitraum unter 12 Monaten — ist zulässig bei Mietbeginn oder Mietende während des laufenden Abrechnungsjahres. Beispiel: Einzug am 01.04. ergibt ein Rumpfjahr vom 01.04. bis 31.12. Die Kosten werden dann anteilig berechnet.
Wie lange hat der Vermieter nach Ende des Abrechnungszeitraums Zeit?
Die Abrechnung muss dem Mieter innerhalb von 12 Monaten nach Ende des Abrechnungszeitraums zugehen (§ 556 Abs. 3 Satz 2 BGB). Bei einem Zeitraum vom 01.01. bis 31.12.2025 muss die Abrechnung spätestens am 31.12.2026 beim Mieter eingehen — sonst verfällt die Nachforderung.